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Rumänische Geburtsurkunden — häufig gestellte Fragen

Dr I. L. Vlad
vor 3 Stunden
4 Min. Lesezeit

Rumänische Geburtsurkunden gehören zu den Dokumenten, die wir am häufigsten bearbeiten. Nachfolgend finden Sie die Fragen, die uns Mandanten am häufigsten stellen — und die Antworten, die der aktuellen rumänischen Personenstandspraxis und der Arbeitsweise unserer Kanzlei entsprechen.

1. Kann ich die Geburtsurkunde eines verstorbenen Elternteils, Großelternteils oder anderen Angehörigen erhalten?

Grundsätzlich stellt das Standesamt nach dem Tod einer Person keine neue Geburtsurkunde mehr für sie aus. Diese Regel wurde im Laufe der Zeit verschärft, um Umgehungswege zu schließen.

Mögliche Wege, sofern sie auf Ihren Fall zutreffen:

  1. Die Person ist in Rumänien verstorben — wir können eine rumänische Sterbeurkunde beschaffen, die Geburtsdatum und -ort sowie die Namen der Eltern enthält.

  2. Die Person ist im Ausland verstorben und war rumänische Staatsangehörige — der Weg führt über die Eintragung (Transkription) des Sterbefalls in Rumänien; anschließend kann eine rumänische Sterbeurkunde mit den Geburtsdaten ausgestellt werden.

  3. Die Person ist im Ausland verstorben und war keine rumänische Staatsangehörige

    • 3.A — Eine ausländische Behörde benötigt den Geburtseintrag (Ministerium, Gericht, Notar, Polizei/Staatsanwaltschaft, Steuerbehörde, Botschaft/Konsulat usw.). Wenn diese Stelle ein offizielles Schreiben auf ihrem Briefkopf ausstellt, mit dem Sie — oder unmittelbar unsere Kanzlei — zur Beschaffung des Eintrags aufgefordert werden, können wir helfen. Der Auszug wird auf amtlichem Weg an diese Stelle übermittelt; möglicherweise können wir Ihnen keine Kopie aushändigen, den Eingang jedoch bestätigen. Ist das Ersuchen unmittelbar an unsere Kanzlei gerichtet, kann die Leistung kostenlos sein; ist es an Sie gerichtet, fällt eine geringe Gebühr an.

    • 3.B — Eine andere rumänische Behörde als die Nationale Staatsbürgerschaftsbehörde (ANC) benötigt den Eintrag — teilen Sie uns mit, um welche Behörde und welches Verfahren es sich handelt; rumänische Behörden müssen den Eintrag im Wege der Amtshilfe anfordern, nicht über Sie.

    • 3.C — Der Eintrag ist für die rumänische Nationale Staatsbürgerschaftsbehörde (ANC) bestimmt — genau deshalb ist die Neuausstellung ausgeschlossen; für diesen Zweck können wir nicht helfen.

Ältere Einträge (in der Regel vor 1918 / älter als etwa 100 Jahre): Diese werden üblicherweise im Rumänischen Nationalarchiv verwahrt. Wir können Archivrecherchen für einen amtlichen Auszug durchführen. Dieser Weg dient historischen bzw. familiengeschichtlichen Zwecken. Für die Staatsbürgerschaft aufgrund Abstammung kann er nützlich sein, reicht für sich allein aber nicht aus; siehe unseren Beitrag zu den Regeln 2025 für die Einbürgerung auf Antrag. Sofern der Vorfahre Rumänien nicht 1949 oder später verlassen hat, können wir auf Grundlage dieses Eintrags nicht zur Staatsbürgerschaft aufgrund Abstammung beraten.

2. Ich bin im Ausland als Kind eines rumänischen Elternteils geboren — brauche ich eine Geburtsurkunde oder eine Transkription?

Wurde die Geburt nie in rumänische Personenstandsregister eingetragen, benötigen Sie zunächst eine Eintragung (Transkription) der ausländischen Geburt in Rumänien. Erst danach kann eine rumänische Geburtsurkunde von dem Standesamt ausgestellt werden, bei dem die Transkription erfolgt ist (bei vielen konsularischen bzw. Auslandsfällen häufig Bukarest, Sector 1 — die zuständige Stelle hängt vom Sachverhalt ab).

Transkriptionen bzw. Eintragungen erfolgen auf Grundlage einer notariell beglaubigten Vollmacht, nicht auf Grundlage des Rechtsbeistandsvertrags, den die Kanzlei ausschließlich für die Urkundenbeschaffung verwendet.

3. Brauche ich für meine eigene Geburtsurkunde eine notariell beglaubigte Vollmacht?

Für die Beschaffung Ihrer eigenen rumänischen Geburtsurkunde (oder der Ihres minderjährigen Kindes) über unsere Kanzlei: Eine notariell beglaubigte Vollmacht ist nicht erforderlich. Seit Oktober 2020 arbeiten wir auf Grundlage eines Rechtsbeistandsvertrags, den wir Ihnen zur Unterschrift vorbereiten (und den Sie uns eingescannt zurücksenden).

Eine notariell beglaubigte Vollmacht ist weiterhin für andere Tätigkeiten erforderlich — insbesondere für die Eintragung / Transkription ausländischer Geburten, Eheschließungen oder Sterbefälle sowie für jede Bevollmächtigung, die über die Urkundenbeschaffung, mehrsprachige Auszüge, Ledigkeitsbescheinigungen / Nulla osta, Archivauszüge, Strafregisterauszüge und ähnliche, auf unserer Website aufgeführte reine Vertragsleistungen hinausgeht.

4. Mein Name oder dessen Schreibweise hat sich im Ausland geändert — was benötige ich?

Rumänische Standesämter stellen Urkunden auf die im Register eingetragene Identität aus. Stimmt Ihr aktuelles Ausweisdokument nicht mit dieser Identität überein, müssen Sie die Änderung durch eine lückenlose Kette amtlicher Dokumente nachweisen (Eheschließung, Scheidung, Einbürgerung, gerichtliche Namensänderung usw.), die je nach Ausstellungsstaat ordnungsgemäß mit Apostille versehen oder legalisiert sind, sowie gegebenenfalls durch eine beglaubigte Übersetzung ins Rumänische.

  • Sind Sie weiterhin rumänische(r) Staatsangehörige(r), genügt der Nachweis der ausländischen Änderung nicht: Jedes im Ausland eingetretene Personenstandsereignis muss zudem in Rumänien eingetragen werden (eine unbedingte, zeitlich unbefristete Pflicht). Solange dies nicht geschehen ist, wird keine neue rumänische Urkunde auf den neuen Namen ausgestellt.

  • Sind Sie keine rumänische(r) Staatsangehörige(r), genügt unserer Kanzlei für den Antrag allein die Nachweiskette.

Ein Personalausweis oder Reisepass allein ist niemals ein Nachweis einer Namensänderung; erforderlich ist stets eine zugrunde liegende Personenstandsurkunde (mit begrenzten, länderspezifischen Ausnahmen, auf die wir gegebenenfalls hinweisen).

5. Brauche ich eine Apostille, eine Legalisation oder einen mehrsprachigen Auszug?

  • Verwendung innerhalb der Europäischen Union: Eine rumänische Geburtsurkunde wird in den EU-Mitgliedstaaten ohne Apostille anerkannt.

  • Mehrsprachiger Auszug (CIEC-Übereinkommen Nr. 16): Gilt dieses Übereinkommen für den Empfängerstaat, kann ein mehrsprachiger Auszug eine gesonderte Übersetzung entbehrlich machen. Er ersetzt nicht jedes ausländische Verfahren — bitte prüfen Sie die Anforderungen im Zielland.

  • Außerhalb der EU / wenn eine Apostille verlangt wird: Wir können die Apostille (und eine beglaubigte Übersetzung in die Verwendungssprache) in unser Kostenangebot aufnehmen.

  • Staaten mit bilateraler Befreiung von der Legalisation für bestimmte Dokumente: siehe unsere Seite Exemptions (verlinkt von den Seiten Apostille / Legalisation; keine Leistung im Hauptmenü).

Teilen Sie uns mit, wo die Urkunde verwendet werden soll, damit wir Ihnen das passende Format vorschlagen können.

6. Ist eine rumänische Geburtsurkunde ein Nachweis der Staatsangehörigkeit?

Nein. Eine Geburtsurkunde beurkundet Personenstandstatsachen (Geburt, Eltern, Ort). Sie ist kein Staatsangehörigkeitsnachweis. Ein CNP (persönlicher numerischer Code) ist, sofern vorhanden, allenfalls ein Indiz, kein Nachweis der rumänischen Staatsangehörigkeit. Die Staatsangehörigkeit richtet sich nach eigenen Vorschriften und erfordert gegebenenfalls eigene Verfahren.

7. Wie lange dauert es über die Kanzlei?

Nach aktueller Kanzleipraxis (keine gesetzliche Frist) dauern über uns bearbeitete Urkundenvorgänge in der Regel etwa sechs Monate, abhängig von der ausstellenden Gemeinde und davon, ob Apostille / Übersetzung enthalten sind. Die persönliche Abholung der Urkunde beim zuständigen Standesamt geht meist deutlich schneller (wenige Tage bis einige Wochen, wenn der Vorgang unkompliziert ist).

8. Wann muss ich bezahlen?

Die Zahlung ist erst dann fällig, wenn ein klarer Weg feststeht, ein unterzeichneter Vertrag vorliegt und Sie uns die erforderlichen Unterlagen übermittelt haben. Die Zahlung erfolgt per sicherer PayPal-Rechnung (Karte, Venmo oder PayPal-Guthaben).

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